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   VG Hamburg, 07.07.2009 - 10 K 3147/08   

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https://dejure.org/2009,28360
VG Hamburg, 07.07.2009 - 10 K 3147/08 (https://dejure.org/2009,28360)
VG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2009 - 10 K 3147/08 (https://dejure.org/2009,28360)
VG Hamburg, Entscheidung vom 07. Juli 2009 - 10 K 3147/08 (https://dejure.org/2009,28360)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; Härtefallbestimmung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus VG Hamburg, 07.07.2009 - 10 K 3147/08
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten ( BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 und vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 , jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus VG Hamburg, 07.07.2009 - 10 K 3147/08
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten ( BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 und vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 , jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Einkommen; Vermögen; Härtefall; Hilfe zum

    Auszug aus VG Hamburg, 07.07.2009 - 10 K 3147/08
    Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 18.6.2008, 6 B 1/08, Juris-Rn 5ff) hat insoweit zur neuen Rechtslage ausgeführt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2007 - 16 E 294/07

    Prozesskostenhilfe in einem Verfahren zur Befreiung von der

    Auszug aus VG Hamburg, 07.07.2009 - 10 K 3147/08
    Angesichts dieses Normzwecks, der in dem geltenden § 6 RGebStV klar zum Ausdruck kommt, kann die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (so - neben dem hier angefochtenen Berufungsurteil - auch OVG Münster, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 - DVBl 2007, 1184 LS).
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